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A
Krafträder ohne Leistungsbeschränkung. Mindestalter 24 Jahre (Direkteinstieg). 20 Jahre bei 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2. Nach 2 Jahren A2 ist nur eine praktische Fahrprüfung nötig. Dreirädrige Kraftfahrzeuge ohne Leistungsbeschränkung Mindestalter 21.

A2
Krafträder bis 35 kW mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht bis zu 0,2 kW/kg Mindestalter 18 Jahre. Nach 2 Jahren A1 ist nur eine praktische Fahrprüfung nötig.

A1
Leichtkrafträder bis 125 cm³, bis 11 kW mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht bis zu 0.1 kW/kg. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Mindestalter 16 Jahre.

B
Kfz bis 3,5 t zGM bis 9 Sitzplätze mit Anhänger bis 750 Kg zGM. Beim Mitführen schwerer Anhänger kommt es auf die zGM der Kombination an:
Bis 3,5t zGM Kombinationsgewicht genügt Klasse B.

Mindestalter 18 Jahre, bei Teilnahme am Begleitenden Fahren 17 Jahre. Abgrenzung B zu BE.

BE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bis 3,5t zGM, die nicht unter B fallen.

C
Kfz über 3,5 t zGM mit Anhänger bis 750 Kg zGM. Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis beträgt 21 Jahre. Befristete Erteilung der Fahrerlaubnis für max. 5 Jahre.

C1
Kfz zwischen 3,5 t zGM und 7,5 t zGM mit Anhänger bis 750 Kg zGM. Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis beträgt 18 Jahre. Befristete Erteilung der Fahrerlaubnis max. bis zum 50. Lebensjahr.

C1E
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 Kg zGM, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht höher als die Leermasse des Zugfahrzeugs ist und die Gesamtmasse der gesamten Kombination 12 t zGM nicht überschreitet. Vorbesitz der Klasse C1 erforderlich. Das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis beträgt 18 Jahre. Befristete Erteilung der Fahrerlaubnis max. bis zum 50. Lebensjahr.

CE
Kfz über 3,5 t zGM mit Anhänger über 750 Kg zGM. Vorbesitz der Klasse C erforderlich. Das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis beträgt 21 Jahre. Befristete Erteilung der Fahrerlaubnis für max. 5 Jahre.

AM
Zwei- und Dreirädrige Kleinkrafträder sowie Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 50 cm³/max. 45 km/h bbH bzw. 4kW. Mindestalter 16 Jahre.

Mofa (Prüfbescheinigung)
Einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor, wenn die Bauart die Gewähr bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Mindestalter 15 Jahre.

T
Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bis 60 km/h (falls der Fahrer noch keine 18 Jahre alt ist nur Zugmaschinen bis 40 km/h bbH erlaubt), auch mit Anhängern; land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bbH. Mindestalter 16 Jahre.

L
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h bbH; Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bis 40 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h bbH. Mindestalter 16 Jahre.